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Gewalt an Kindern erkennen

Die Vorgangsweise bei Verdacht

(Dieser Text basiert auf De Waal, Helmut / Thoma, Christoph: Was tun bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Ein Leitfaden für wirksames (berufliches) Handeln. „Die Möwe“, Kinderschutzzentrum St. Pölten (Hg.), 2000) 

  
Eine Beobachtung, die über eine reine Vermutung hinausgeht, zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • das Beobachtete kann wiederholt beobachtet werden (Muster) oder
  • das Beobachtete ist bei einmaliger Beobachtung so deutlich, dass es von einem Zuhörer eindeutig nachvollzogen werden kann und zu ähnlichen Vermutungen kommen kann (z. B. wenn ein Kind untypische Blutergüsse hat, die nicht von einem Sturz stammen können).
  • das Beobachtete könnte auch von anderen beobachtet werden (z. B. ein Kind wirkt tatsächlich immer am Montag völlig abwesend, desorientiert oder aggressiv; dies kann auch von anderen festgestellt werden)

Bei einer Vermutung hingegen überwiegt die „Eigenproduktion“, also meine Erwartungen, Hoffnungen, Ängste, Befürchtungen – aber die Übergänge sind meist fließend! Reine Vermutungen sind aber wichtige Informationen über das Befinden des Wahrnehmenden und sollten als solche nicht abgewertet werden. Sie geben Anlass nachzuspüren, was die Vermutung, die Besorgnis, die Sensibilität für das Thema Missbrauch ausgelöst hat.

Selbst wenn der Verdacht nicht auf einer Sorge oder Befürchtung sondern auf einer konkreten Beobachtung beruht, dann ist diese dennoch meist unspezifisch. Eine unspezifische Beobachtung gibt noch keine Erklärung oder ausreichende Beweise für Missbrauch.

Z. B. kann der Stiefvater tatsächlich in das Badezimmer seiner pubertierenden Stieftochter gehen und sich dabei gar nichts denken; oder es kann tatsächlich seit zwei Wochen ein Mann vor dem Kindergarten stehen, nicht um mit einem Kind sondern mit einer Kindergärtnerin Kontakt aufzunehmen, und auch eine tatsächliche Verhaltensänderung eines Kindes kann auf verschiedensten Ursachen beruhen.

Bei unspezifischen Beobachtungen finden die Schlussfolgerungen im Kopf des Beobachters statt und haben daher vorerst einmal mit einem selbst zu tun. Dies zu bedenken ist wichtig, macht aber die Entscheidung, was jetzt zu tun ist, noch nicht leichter.

  1. Bei einem (vagen) Verdacht ist folgende Vorgangsweise sinnvoll:
    Überprüfung der Beobachtungen und der Zusammenhänge und Vergewisserung über berufliche oder staatsbürgerliche Verantwortung.
  2. Überprüfung ob die Beobachtung eine echte, kompetente Beobachtung ist (liegt das Beobachtete wirklich in meinem Wahrnehmungsbereich, habe ich konkrete Fakten?) oder handelt es sich eher um eine durch Angst oder Sorge hervorgerufene Vermutung. Ein schriftliches und chronologisches Festhalten des Beobachteten ist sinnvoll.
  3. Ist das Beobachtete spezifisch, so ergibt sich daraus ein konkreter Verdacht, der allerdings noch keinen Beweis darstellt. Hier ist es richtig, den Verdacht den zuständigen Behörden zu melden, die den Fall übernehmen müssen. Bezieht sich der konkrete Verdacht auf einen Täter, ist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zuständig, bezieht er sich auf ein Opfer, ist es das Jugendamt.
  4. Ist die Beobachtung unspezifisch, ist also der Verdacht vage, ist es wichtig, nach einer plausiblen anderen Erklärung zu suchen – wenn möglich gemeinsam mit den Verantwortlichen (Eltern, Erziehungsverantwortlichen) bzw. mit den Betroffenen. Auch diese Erklärung ist zu überprüfen, wenn möglich in Verbindung mit einer „Gegenstrategie“ anhand der gemeinsam gewonnenen Erklärungen. Wenn keine plausible Erklärung für das Beobachtete gefunden werden kann oder die Kommunikation mit den Verantwortlichen nicht möglich ist, dann ist es sinnvoll, diese den zuständigen Behörden (Jugendamt) zu melden.
  5. Bei der Meldung ist es wichtig, konkrete Beobachtungen und auch erfolglose Erklärungsversuche, die für das jeweilige Gegenüber handlungsrelevant sind, mitzuteilen.
  6. Mit der Meldung beginnt die Verantwortung der Polizei bzw. der Kinder- und Jugendhilfe. Diese müssen, wenn der Verdacht konkret und passend formuliert wird, diesem auf Grund ihrer beruflichen Verantwortung nachgehen und nur sie haben die nötigen Kenntnisse und Mittel.

Literatur

  • [1] Was tun bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Ein Leitfaden für wirksames (berufliches) Handeln. Die Möwe, Kinderschutzzentrum St. Pölten, 2000
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