Wer bietet Hilfe an
Krankenhäuser, Ärzte und Ärztinnen
Auch Ärzt/innen können Ansprechpersonen bei einem Verdacht auf Gewalt und Missbrauch sein.
Ärzt/innen sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ergibt sich jedoch für den Arzt/die Ärztin der Verdacht, dass ein Mädchen oder Junge unter 18 Jahren misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat er/sie Anzeige an die Polizei und Meldung an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.
Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen, so kann die Anzeige an die Polizei so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt.
Wenn der verdächtige Angehörige nicht (mehr) kooperativ ist, wird Anzeige erstattet. In Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt/die Ärztin auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.
In Kinderspitälern und Kinderabteilungen an einer Krankenanstalt steht dem medizinischen Personal eine interdisziplinär besetzte Kinderschutzgruppe zur Verfügung.