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zusammenLeben ohne Gewalt

Recht

Gewaltschutzgesetz

Das »Gewaltschutzgesetz« ermöglicht es, dass Opfer von häuslicher Gewalt in der vertrauten Umgebung bleiben können und die gewalttätige Person die gemeinsame Wohnung verlassen muss.

Das Gewaltschutzgesetz (seit 1.Mai 1997 in Kraft) sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Polizeiliche Wegweisung/Betretungsverbot: Die Polizei ist über Anzeige des Opfers ermächtigt, einen Gewalttäter aus der Wohnung zu weisen und für zwei Wochen mit einem Betretungsverbot zu belegen.
    Seit August 2013 wurde das Betretungsverbot für von häuslicher Gewalt betroffener Kinder (bis 14 Jahre) auch auf Schulen und institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen ausgeweitet. Weiters ist die Polizei verpflichtet, den Kinder- und Jugendhilfeträger zu informieren, damit dieser eine umfassende Gefährdungsabklärung und Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen kann. Missachtet der Gefährder das Betretungsverbot wiederholt, kann er nun auch festgenommen werden.
  • Gerichtliche Einstweilige Verfügung: Zivilgerichte können über Antrag eines Opfers einem gewalttätigen Mitbewohner durch eine Einstweilige Verfügung auftragen, die Wohnung längerfristig zu verlassen (an ein polizeiliches Betretungsverbot anschließend oder auch unabhängig davon).

Von der Maßnahme sind alle gewalttätigen Personen betroffen, die in derselben Wohnung bzw. im selben Haus leben: Ehepartner, Lebensgefährten, Verwandte oder Mitbewohner/innen einer Wohngemeinschaft. Bei Gewalt an Kindern auch der jeweilige Elternteil oder beide Elternteile oder dessen/deren Partner/in).