Opferrechte im Strafverfahren
Verfahrenshilfe - Privatbeteiligung
Verfahrenshilfe
Personen, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen, kann Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts bewilligt werden. Dies dann, wenn die anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege ist – insbesondere, wenn dies zur Durchsetzung der Ansprüche des Opfers erforderlich ist, um ein nachfolgendes Zivilverfahren zu vermeiden – und nicht ohnehin juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist.
Da bei minderjährigen Missbrauchsopfern regelmäßig juristische Prozessbegleitung in Betracht kommen wird, wird Verfahrenshilfe nur ausnahmsweise notwendig sein.
Was ist Privatbeteiligung und was bringt ein sog. Privatbeteiligtenanschluss?
Wer durch eine strafbare Handlung verletzt oder auf andere Weise geschädigt worden ist, kann sich wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche (Schadenersatz, insbesondere Schmerzengeld) dem Strafverfahren gegen den/die Täter/in anschließen und wird dadurch Privatbeteiligte/r.
Um zumindest einen Teil seines Anspruches (z. B. Schmerzengeld, Reparaturkosten) im Strafverfahren zugesprochen zu erhalten, muss ein bestimmter Schadenersatzbetrag (der auch ein Teilbetrag des Schadens sein kann) beziffert und die Berechtigung dieser Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden. Voraussetzung für einen Zuspruch im Strafverfahren ist, dass es wegen der Schädigung zu einer rechtskräftigen Verurteilung des/der Beschuldigten im Strafverfahren kommt.
Wie wird das Opfer Privatbeteiligte/r? Welche Kosten sind zu erwarten?
Die Erklärung, sich als Privatbeteiligte/r anzuschließen, kann bei der Polizei, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder – nach Einbringung der Anklage – beim zuständigen Gericht erfolgen. Formvorschriften gibt es dabei nicht. Die Erklärung kann schriftlich eingebracht oder während der dafür vorgesehenen Amtsstunden mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Wenn vorher dazu noch keine Gelegenheit war, kann das Opfer seine Ansprüche auch noch in der Hauptverhandlung geltend machen (jedoch spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens). Für die Durchsetzung des Anspruches ist es allerdings günstig, so früh wie möglich – am besten schon bei der polizeilichen Anzeige, selbst wenn der Täter noch unbekannt sein sollte – den Privatbeteiligtenanschluss zu erklären und vorhandene Beweismittel (etwa Fotos, Krankenbefunde, Therapie- und Behandlungsrechnungen) anzugeben, beizulegen oder spätestens bei der Verhandlung mitzubringen.
Durch den Anschluss als Privatbeteiligte/r erwachsen dem Opfer grundsätzlich keine Kosten, weil dafür weder Gerichtsgebühren zu bezahlen sind noch dem Beschuldigten etwas ersetzt werden muss – selbst wenn er freigesprochen wird. Im Gegensatz zum Zivilverfahren gibt es im Strafverfahren für Privatbeteiligte keine Anwaltspflicht.
Im Falle eines Privatbeteiligtenanschlusses des Opfers wegen einer Verletzung ist die Staatsanwaltschat (das Gericht) auch ohne Zutun des Opfers verpflichtet, der/dem Sachverständigen die Feststellung der so genannten Schmerzperioden (Ausmaß und Dauer von Schmerzen) aufzutragen.
Welche besonderen Rechte haben Privatbeteiligte?
Privatbeteiligte haben zunächst alle Rechte, die auch andere Opfer haben. Darüber hinaus haben Privatbeteiligte noch das Recht,
- die Aufnahme von Beweisen (Zeugen, Urkunden, Fotos, Gutachten, etc.) zu beantragen;
- als so genannte Subsidiarankläger/in die Anklage aufrecht zu erhalten, falls die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt, wobei das Opfer allerdings kostenpflichtig werden kann, wenn das Verfahren dann nicht mit einem Schuldspruch endet;
- Beschwerde gegen eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zu erheben;
- zu jeder Hauptverhandlung geladen zu werden; es besteht jedoch keine Pflicht daran teilzunehmen;
- nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft zum Schluss der Verhandlung ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen;
- Berufung wegen Ihrer privatrechtlichen Ansprüche zu erheben.