Strafverfahren
Diversion
Bei Straftaten - nach hinreichend geklärtem Sachverhalt - in denen den Beschuldigten keine schwere Schuld trifft, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktreten. In diesem Fall kommt es zu keiner Verurteilung (und keiner Vorstrafe) des Verdächtigen.
Dieses Vorgehen ist jedoch nur zulässig, wenn die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt und aus der Tat nicht der Tod eines Menschen herbeigeführt worden ist.
Stattdessen werden - in der Regel von der Staatsanwaltschaft - bestimmte Maßnahmen festgesetzt, durch die der/die Verdächtige Verantwortung für die zur Last gelegte Tat übernimmt, so
- durch Entrichtung eines Geldbetrags in bestimmter Höhe („Geldbuße“);
- durch gemeinnützige Leistungen (indem er/sie beispielsweise eine bestimmte Stundenanzahl im Rettungswesen zu arbeiten hat);
- durch Übernahme bestimmter Pflichten (indem er/sie beispielsweise ein „Täterarbeits“- Programm absolviert) oder
- im Rahmen eines "außergerichtlichen Tatausgleichs" (z.B. Schadensgutmachung an das Opfer)
Bei allen diesen Maßnahmen haben Staatsanwaltschaft und Gericht auch die Interessen des Opfers im Auge zu behalten und in der Regel der verdächtigen Person „Schadensgutmachung“ bzw. einen Tatfolgenausgleich aufzutragen.
Wenn die verdächtige Person die aufgetragenen Leistungen oder Maßnahmen, („Schadensgutmachungszahlungen“) nicht erfüllt, wird das Strafverfahren fortgesetzt.
Bei sexuellem Missbrauch von Unmündigen durch Erwachsene ist eine Diversion ausgeschlossen.