Strafverfahren
Verfahren
Welches Gericht ist für das Strafverfahren zuständig?
Bezirksgerichte sind zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z. B. Körperverletzung).
Die Landesgerichte sind in erster Instanz für alle mit strengeren Strafen bedrohten Delikte zuständig sowie in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte.
Wie geht das Strafverfahren nach den Ermittlungen weiter?
Wenn die Beweise ausreichen, um eine Verurteilung als nahe liegend erscheinen zu lassen, und kein Grund für eine Einstellung (z. B. wegen Verjährung der Tat) oder einen Rücktritt von der Verfolgung gegeben ist, kommt es zur Anklage (die dem/der Beschuldigten zugestellt wird und gegen die er/sie auch ein Rechtsmittel hat) und in weiterer Folge zur Durchführung einer Hauptverhandlung.
Einzelrichter/innen, Schöffengericht, Geschworenengericht – wo liegt der Unterschied?
Schöffensenate (ein Berufsrichter/in sowie zwei Laienrichter/innen) entscheiden immer dann, wenn das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe fünf Jahre übersteigt (z.B. Vergewaltigung, [schwerer] sexueller Missbrauch von Unmündigen, geschlechtlicher Nötigung).
Bei den allerschwersten Fällen - wenn die Untergrenze der angeordneten Freiheitsstrafe fünf Jahre und die Obergrenze zehn Jahre übersteigt - findet die Hauptverhandlung vor einem Geschworenengericht (drei Berufsrichter/innen und acht Laienrichter/innen) statt.
In allen anderen Fällen entscheidet der/die Einzelrichter/in.
Was passiert in der Hauptverhandlung?
Die Hauptverhandlung besteht in der Regel aus der Angeklagtenvernehmung und dem Beweisverfahren mit Vernehmung des Opfers, der Vernehmung von anderen Zeug/innen und der Erhebung von allfälligen weiteren Beweisen.
In der Hauptverhandlung besteht für das Opfer Anspruch auf schonende Vernehmung wie im Ermittlungsverfahren.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wird das Urteil verkündet. Dieses kann ein Schuldspruch mit entsprechender Strafe oder ein Freispruch sein.
In jedem Fall kann diese erstgerichtliche Entscheidung sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch der/dem Verurteilten bzw. auch vom Opfer bekämpft werden.
Wer entscheidet über ein Rechtsmittel gegen das Urteil?
Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist eine Berufung des/der Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch einen Dreirichter-Senat.
Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter, so gehen solche Berufungen an das Oberlandesgericht.
Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss der/die Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft mit einer Nichtigkeitsbeschwerde den Obersten Gerichtshof anrufen. Wird hingegen nur eine Berufung gegen den Strafausspruch erhoben, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.