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zusammenLeben ohne Gewalt

THEMEN 2013

Was ist bei Verdacht zu tun?

In Österreich werden Opfer von Kinderhandel großteils durch die Polizei identifiziert. Aber auch jede/r Sozialarbeiter/in bzw. Betreuer/in, Arzt/Ärztin oder eine Behörde (z.B. Fremdenpolizei oder Vertretungsbehörden im Ausland) kann mit Opfern von Kinderhandel in Kontakt kommen.

Unabhängig von der Situation, in der das Kind aufgegriffen wird (z.B. Notlage; auf der Straße; Diebstahl; Prostitution etc.): Man muss sich stets bewusst sein, dass man eventuell mit einem traumatisierten jungen Menschen  konfrontiert ist. Da diese Kinder von ihren Menschenhändler/innen eingeschüchtert und bedroht werden, ist das Kind unter Umständen nicht kooperativ und verhält sich auch nicht wie ein „Opfer“, sondern schweigt oder ist vielleicht auch aggressiv.
Die folgenden Hinweise richten sich in erster Linie an Sozialar­bei­ter/innen und Polizist/innen und sind beim ersten Verdacht in jedem Fall zu berücksichtigen:

Erste notwendige Schritte und allgemeine Hinweise

Was braucht das Kind unmittelbar nach der Identifizierung, damit das Kindeswohl gewährleistet ist?

  • Eine sichere Unterbringung und ev. medizinische bzw. psychische Betreuung veranlassen.
  • Vertrauen aufbauen; auf keinen Fall Druck ausüben; zu keinen Aussagen oder Antworten zwingen; Zeit lassen.
  • Dolmetscher/in organisieren (ist unbedingt notwendig).

Welche gesetzlichen Vorschriften hat die Sozialarbeit im Rahmen der Jugendhilfetätigkeit dabei zu befolgen?

Da Kinderhandel eine massive Kindeswohlgefährdung darstellt und Eltern und sonstige Obsorgeberechtigte sich im Allgemeinen nicht im Land befinden, sind für das sozialarbeiterische Handeln insbesondere jene Bestimmungen des Jugendhilferechts und des ABGB über Erziehungshilfen gegen den Willen der Eltern relevant.

Was ist zu unternehmen, wenn das Kind aus der Einrichtung verschwindet?

Auch wenn es immer eine Einzelfallentscheidung ist, wie in einer konkreten Situation das Kindeswohl am besten und nachhaltigsten gesichert werden kann, wird zumindest bei unmündigen Minderjährigen (unter 14-Jährigen) eine sichere Unterbringung – auch gegen ihren Willen – im Vordergrund stehen. Kann das Verbleiben in der Einrichtung nicht mit den üblichen pädagogischen Mitteln erreicht werden, bleibt bei Entweichen nur, die polizeiliche Ausforschung zu veranlassen (Abgängigkeitsanzeige).

Polizist/in

  • Schutz des Kindes vor ev. weiterer Bedrohung/Gefährdung
  • Trennen von den potentiellen Täter/innen und Mittäter/innen, um Absprachen und Beeinflussungen zu verhindern.
  • Im Bedarfsfall Dolmetscher beiziehen (bei Mädchen ist Dolmetscherin vorteilhaft).
  • Für Befragung von Kindern spezialisierte Beamt/innen beiziehen und keinesfalls versuchen, das Kind durch Druck zu einer Aussage zu zwingen.
  • Erstbefragung/Erstgespräch ev. in Räumlichkeiten der Jugendhilfe.
  • Verhinderung von Fluchtmöglichkeiten und Unterbringung in einem kindgerechten Raum (z.B. bei der Jugendhilfe).
  • Identitätsüberprüfung anwesender Personen - Auflistung von Personaldaten (Nationale) und Legitimation.
  • Opferdokumentation (Zustand, Bekleidung, Verletzungen - Fotos).
  • LKA-EB 10 oder LKA-DD (Wien: LKA-SPOC) und BK Wien, Referat Menschenhandel verständigen (siehe Kontaktliste).
  • Versorgung und Betreuung der Opfer gewährleisten (Verständigung der Jugendhilfe und/oder sonstiger Hilfseinrichtungen).
  • Ausführlichen Bericht über sämtliche Wahrnehmungen, Feststellungen und Ermittlungsschritte anfertigen und an LKA übergeben.
  • Auf den Kriminalistischen Leitfaden Bedacht nehmen!

Sozialarbeiter/in

  • Wenn das Kind telefonieren will, fragen Sie nach der Telefonnummer. Auch hier gilt: keinen Druck ausüben. Das Kind wird möglicherweise bei der Erstbegegnung nicht kooperativ sein.
  • Risiko- und Gefährdungsanalyse (Risk Assessment) einleiten, d.h. andere Fachleute informieren und beiziehen:
  • Psychologe/in bzw. Sozialarbeiter/in kontaktieren, der/die Erfahrung im Umgang mit dieser Gruppe hat oder in Ihrer Dienststelle als Referenz­person (z.B. durch Training) genannt wurde.
  • War das Kind in eine Straftat verwickelt, kontaktieren Sie eine Referenz­person bei der Polizei oder wenden Sie sich an eine der genannten Kontakte in diesem Informationsfolder.
  • Wenn Ihnen das Kind schon mehrfach aufgefallen ist, sei es in Ihrer Dienststelle oder in einer anderen, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Opfer von Kinderhandel handelt, welches ausgebeutet wird.

Was ist mittelfristig sicher zu stellen bzw. abzuklären?

  • Ev. gerichtliche Obsorgeentscheidung beantragen.
  • Unterbringung, Betreuung und Hilfestellung (medizinisch, psychisch, rechtlich) organisieren.
  • Eine Risiko- und Gefährdungsanalyse nach Kindeswohlkriterien  durchführen. Bedenken Sie: Gemäß allen internationalen Abkommen ist Opfern von Menschen­handel eine Mindestzeit von vier bis sechs Wochen zur Erholung und Beruhigung garantiert.
  • Als Teil der Risiko- und Gefährdungsanalyse ist die Frage zu klären, ob bei Beachtung des Kindeswohls das Kind zurückgeführt werden kann oder hier bleiben soll. D.h. es muss sicher sein, dass die Bedingungen im Heimatland eine Fortsetzung der Gewalt oder die Gefahr, ein zweites Mal Opfer von Menschenhändler/innen zu werden, ausschließen.
  • Möglicher Aufenthaltstitel (humanitärer Aufenthalt) ist zu klären.

Training und Schulungen

Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass für Sozialarbeiter/innen und Polizist/innen eine Basisschulung bzw. Sensibilisierung in diesem schwierigen Bereich nützlich ist, um Opfer von Kinderhandel identifizieren und in der Folge bestmöglich schützen zu können.

Wenn Sie Informationen zu Trainingsangeboten haben möchten bzw. ein Training in Ihrem Bundesland bzw. für Ihre Dienststelle organisieren möchten, wenden Sie sich an ECPAT, LEFÖ bzw. IOM. In die speziellen (zweitägigen) Trainingsprogramme sind neben geschulten Trainer/innen der jeweiligen Organisa­tionen auch spezialisierte Polizei­trainer/innen sowie Expert/innen aus dem Kinderrechtsbereich bzw. der Jugend­hilfe eingebunden.

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