Strafen und Verjährung

Wie hoch sind die Strafen?

Die Höhe der Strafe ist den jeweiligen Delikten zu entnehmen. So regelt z.B. § 83 Abs 1 StGB, der die Körperverletzung unter Strafe stellt, dass eine solche Tat mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen ist.

Die konkrete Strafhöhe in jedem einzelnen Fall wird durch das Gericht festgelegt, das das Urteil fällt. Dabei gibt es immer einen Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden muss. Bei einer Körperverletzung kann es also z.B. eine Strafe von drei Monaten oder auch von zwölf Monaten sein.

Das Gericht muss dabei verschiedene Faktoren berücksichtigen, wie z. B. die folgenden:

  • Wie hoch ist die individuelle Schuld des Täters / der Täterin?
  • Hat er:sie die Tat gestanden?
  • Wurde die Tat aufgrund von besonders verwerflichen Motiven begangen, z.B. aufgrund einer rassistischen Einstellung dem Opfer gegenüber?
  • Ist der:die Täter:in vorbestraft?

Nach Abwägung diese und weiterer Aspekte kommt das Gericht dann zu seinem Urteil.

Wann verjähren die Taten?

Grundsätzlich richtet sich die Verjährungsfrist nach der Strafdrohung. So verjährt zum Beispiel eine leichte Körperverletzung nach drei Jahren, eine schwere Körperverletzung oder ein sexueller Missbrauch von Unmündigen nach fünf Jahren, eine Vergewaltigung nach zehn Jahren. Hat ein sexueller Missbrauch einer unmündigen Person oder eine Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung zur Folge (wozu etwa auch Traumatisierungen zählen können), beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge verjähren überhaupt nicht.

Bei Gewalt-, Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige – wenn also jemand bis zum 18. Lebensjahr Opfer einer solchen Tat geworden ist – beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen. Ist z. B. jemand im Alter von 6 Jahren Opfer eines schweren sexuellen Missbrauchs geworden, verjährt die Straftat frühestens mit Vollendung des 38. Lebensjahres; spätestens mit Vollendung des 48. Lebensjahres des Opfers, wenn die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge gehabt hat. Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass ein langer Zeitablauf die Nachweisbarkeit der Tat in der Regel erheblich erschwert.

Begeht der:die Täter:in während der Verjährungsfrist neuerlich eine ähnliche Straftat, tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Da die Verjährung von Straftaten oft ein diffiziles Rechtsproblem darstellt, wird empfohlen im Zweifel jedenfalls juristische Hilfe (Amtstag, anwaltliche Auskunft, …) in Anspruch zu nehmen.