Kinder als Zeugen von Gewalt – Qualitätskriterien für die Prozessbegleitung mit minderjährigen Zeuginnen und Zeugen

Portrait Barbara Neudecker. Foto: privat

Was brauchen Kinder und Jugendliche, die Gewalt miterlebt haben und als Zeuginnen/Zeugen bei Gericht aussagen müssen? Die Kinderschutzzentren haben Qualitätskriterien für die Prozessbegleitung mit minderjährigen Zeuginnen und Zeugen erarbeitet.

Autorin: Mag.a Barbara Neudecker, MA, Bildungswissenschaftlerin und Psychotherapeutin (IP), Leiterin der Fachstelle für Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche im Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren

Thema Februar 2025

Kinder und Jugendliche, die nicht unmittelbar Opfer von Gewalt geworden sind, Gewalt aber als Zeuginnen oder Zeugen miterlebt haben, rücken in den letzten Jahren mehr und mehr in den Fokus der Prozessbegleitung. Dies hat nicht zuletzt mit gesetzlichen Veränderungen zu tun: Seit 2021 haben Minderjährige, die Zeuginnen und Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an anderen Kindern) wurden, Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66b Z 1 lit. e StPO), wenn sie bei Polizei oder Gericht befragt werden. Mit einer weiteren gesetzlichen Änderung wird ab 1. Jänner 2025 der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Ab nun entfällt der Zusatz "im sozialen Nahraum", sodass im Einzelfall nicht mehr geprüft werden muss, ob die miterlebte Gewalt die Kriterien des "sozialen Nahraums" erfüllt.

Nach 4 Jahren Erfahrung in der Prozessbegleitung von minderjähriger Zeuginnen/Zeugen ist es Zeit, eine erste Bilanz zu ziehen. Für die Kinderschutzzentren bestätigte sich der aus der Forschung bereits gut belegte Befund, dass es sich bei Zeuginnen/Zeugen von Gewalt um eine besonders vulnerable Gruppe handelt (Kitzmann et al., 2003; Meltzer et al., 2009; Kavemann & Kreyssig, 2013; Frost, Hahn & Amontov, 2014; Sharman et al., 2021):

  • Wenngleich schon geringfügige Interventionen eine entlastende Wirkung auf Kinder, die Gewalt miterleben mussten, haben können (etwa Interventionen durch die Polizei, vgl. Messner & Neuhold 2018, 2021), benötigen Kinder einen besonderen, einen geschützten Raum, damit ihre tatsächliche Betroffenheit und der Grad ihrer Belastung angemessen eingeschätzt werden können. So kommt es im Rahmen der Prozessbegleitung häufig vor, dass Kinder erst nach einiger Zeit berichten, dass sie weit mehr an Übergriffen mitangesehen haben, als sie bei der Polizei erzählt haben (z. B. weil sie bei der Polizei gar nicht nach weiteren Vorfällen gefragt wurden). Oder sie offenbaren, dass sie nicht nur Zeuginnen oder Zeugen sind, sondern Gewalt auch gegen sich selbst erlebt haben. Diese Informationen sind zum einen für weitere Interventionen zum Schutz des Kindes wichtig, zum anderen kann dies auch strafrechtliche Folgen haben (Ausweitung der Ermittlungen auf weitere Delikte, gegebenenfalls andere Gerichtszuständigkeit).
    Kinder, die nach außen angepasst wirken oder einfach länger brauchen, bis sie sich mit ihren Erfahrungen öffnen können, geraten dann bei den Erstinterventionen durch Polizei und Gewaltschutz manchmal aus dem Blickfeld. Vor allem, wenn es weitere Opfer gibt, die aufgrund ihrer Verletzungen oder Belastungsreaktionen offenkundig einen höheren Versorgungs- und Betreuungsbedarf haben. Auch die psychische Belastung kann erst verlässlich eingeschätzt werden, wenn man dem Kind einen Raum und eine verlässliche Beziehung anbietet, um darüber sprechen zu können. Nicht alle Symptome zeigen sich deutlich bzw. werden gleich berichtet. Oftmals tritt erst im weiteren Prozess hervor, mit welchen Symptomen Kinder auf das Miterleben von Gewalt bzw. die Krise der Aufdeckung reagieren.
  • Ein weiterer Aspekt, der mitbetroffene Kinder und Jugendliche besonders vulnerabel macht, ist die Verstrickung in ambivalente Gefühle und Konflikte (vgl. Birchbauer, 2021; Neudecker, 2021; Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, 2022). Viele Kinder leiden unter Loyalitätskonflikten, wenn sie sowohl an das Opfer als auch an den Täter oder die Täterin emotional gebunden sind. Sie kämpfen zumeist auch mit Schuldkonflikten in unterschiedlicher Form (entweder weil sie nicht früher Hilfe geholt haben oder eben weil sie Hilfe geholt haben und sich damit für den Polizeieinsatz und die darauf folgenden Entwicklungen verantwortlich fühlen. Oder weil sich für sie die Schuldfrage stellt, wenn z. B. gegen ein Geschwisterkind Gewalt ausgeübt wird, sie selbst aber verschont werden).
    Schuld und Scham sind belastende Gefühle, die sich erst in einer vertrauensvollen Beziehung zeigen können. Gibt man Kindern diesen Raum wird oft rasch deutlich, dass sie emotional viel stärker involviert sind, als es anfangs den Eindruck gemacht hat. 
    Dies gilt in weiterer Folge auch für alle Wünsche und Bedürfnisse des Kindes, die sich möglicherweise von denen seiner erwachsenen Bezugspersonen oder seiner Geschwister unterscheiden: etwa der Wunsch, den gewaltausübenden Elternteil zu sehen bzw. nicht zu sehen, wieder bzw. nicht wieder in die eigene Wohnung zurückzukehren, der Wunsch, es soll bzw. soll nicht alles wie "davor" sein, und ähnliches. Besonders belastet sind Kinder häufig durch das Gefühl, Verantwortung für den verletzten Elternteil und/oder die Geschwister zu tragen, wenn die erwachsenen Bezugspersonen dieser Verantwortung nicht nachkommen können.

Die zuvor aufgeworfene Frage, ob Kinder und Jugendliche "nur" Zeuginnen und Zeugen sind, oder vielmehr auch unmittelbare Opfer von Gewalt, ist nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung, sondern auch für die Prozessbegleitung.

Im Wesentlichen besteht die Arbeit der Prozessbegleitung bei minderjährigen Zeuginnen und Zeugen darin,

  • sie auf die Aussage bei Gericht und die Abläufe dort vorzubereiten,
  • ihre emotionale Belastung zu verringern und 
  • sie zu Gerichtsterminen zu begleiten.

Die juristische Prozessbegleitung hat in diesen Fällen nicht viele Möglichkeiten, da bestimmte Interventionen wie Akteneinsicht oder das Stellen von Anträgen gemäß Strafprozessordnung (StPO) Rechte darstellen, die an den Opferstatus geknüpft sind. Vor allem, wenn die Befragung an Bezirksgerichten stattfindet, die in Hinblick auf den Opferschutz oft strukturell schlechter ausgestattet sind (Zeugenschutzräume, Videoübertragung zwischen den Verhandlungssälen, u.s.w.), ist eine juristische Prozessbegleitung wichtig. Diese kann z. B. einen Antrag auf abgesonderte Vernehmung stellen und diesen auch rechtlich vertreten.

 Aus diesen Gründen ist es wichtig zu gewährleisten, dass auch Kinder und Jugendliche, die "nur" Zeuginnen oder Zeugen von Gewalt geworden sind, Prozessbegleitung erhalten – und dass sie diese in einer Form erhalten, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet und am Kindeswohl orientiert ist.

Auch die mit 1. Oktober 2025 in Kraft tretende Prozessbegleitungsregulierungs-Verordnung betont mehrfach die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen, u. a. indem klargemacht wird, dass "Prozessbegleitung konzeptionell anders zu erfolgen hat" als bei älteren Jugendlichen und Erwachsenen (Erläuterungen zur Verordnung, S. 13).

Die Einrichtungen des Kinder- und Jugendbereichs, die mit minderjährigen Zeuginnen und Zeugen von Gewalt arbeiten, haben sich auf Qualitätskriterien verständigt, mit denen den besonderen Bedürfnissen dieser Zielgruppe Rechnung getragen werden kann.

Die Qualitätskriterien lassen sich in 3 Kategorien unterteilen:

Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleiter:innen

Am Anfang steht die Qualifikation der Mitarbeitenden, die die psychosoziale Prozessbegleitung durchführen.

Psychosoziale Prozessbegleiter:innen sollten einen Abschluss in Sozialer Arbeit, klinischer Psychologie oder klinischer Psychotherapie, vorweisen können (nach Möglichkeit mit Zusatzqualifikation für Kinder/Jugendliche). Wichtig ist, dass sie nach Möglichkeit mehrjährige berufliche Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersgruppen und mit unterschiedlichen Problemstellungen vorweisen können. Der professionelle Umgang mit verschlossenen, entwicklungsverzögerten, unruhigen, bindungsgestörten, unkooperativen oder gehemmten Kindern und Jugendlichen erfordert eine Expertise, die über das in der Grundausbildung für psychosoziale Prozessbegleiter:innen vermittelte Wissen hinausgeht.

Durch die Grundqualifikation soll gesichert sein, dass psychosoziale Prozessbegleiter:innen über spezifische Kenntnisse in Hinblick auf Psychotraumatologie, Krisenintervention und die Stabilisierung von Heranwachsenden in unterschiedlichen Altersstufen verfügen.

Über die Grundqualifikation hinaus wird erwartet, dass eine gute Vernetzung mit anderen psychosozialen und medizinischen Angeboten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe besteht. So kann eine ganzheitliche Betreuung von Kindern sichergestellt werden, auch wenn Probleme auftreten, die durch Gewalterfahrungen bedingt sind (z. B. schulische Schwierigkeiten oder Entwicklungsverzögerungen). Grundlegende Kenntnisse über kinderspezifische Interventionsmöglichkeiten bei Gewalt, wie Meldepflichten, Kinderschutz, Kinderbeistand oder die Vermittlung von Psychotherapie sind ebenso erforderlich.

Psychosoziale Prozessbegleiter:innen sollten neben der Prozessbegleitung auch in weiteren Bereichen der Kinderschutzarbeit tätig sein (z. B. Beratung, Psychotherapie), denn nur so ist ein integrativer Blick auf das Kindeswohl möglich.

Neben der Qualifikation müssen bestimmte Rahmenbedingungen des Arbeitens durch die Einrichtung gesichert sein, damit eine qualitätsvolle Prozessbegleitung möglich ist.

Institutionelle Rahmenbedingungen

Der institutionelle Rahmen ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) erfolgt ist oder die Kriterien dafür erfüllt. Die Einrichtung verfügt über ein Kinderschutzkonzept, das in einem umfassenden Prozess speziell für die Aufgaben dieser Einrichtung erarbeitet wurde und das für alle Mitarbeitenden handlungsleitend ist.

Die Einrichtung verfügt über kindgerechte Räumlichkeiten. Damit ist nicht nur gemeint, dass es Spielzimmer oder einen Kindertherapieraum gibt, sondern auch, dass durch die allgemeine Gestaltung der Einrichtung für die Heranwachsenden ersichtlich ist, dass es sich um eine Institution für Kinder und Jugendliche handelt und nicht in erster Linie um eine Einrichtung für Erwachsene (z. B. bei der Gestaltung des Wartebereichs).

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Kind und Bezugsperson räumlich getrennt beraten werden können. So fühlt sich das Kind sicher, weil ein "sicherer Raum" gewährleistet, dass die Eltern (etwa im Wartebereich) nicht hören, was es sagt oder tut.

Weiters hat die Einrichtung sicherzustellen, dass die Fallführung der Prozessbegleitung und die Interventionsplanung für das Kind bzw. die Kinder autonom erfolgen. Das bedeutet u. a., dass Betreuende eines gewaltbetroffenen Elternteils nicht gleichzeitig fallführend für das Kind bzw. die Kinder sein können oder Entscheidungen treffen können, die sich auf das Kind beziehen. Dies würde zu Interessenskonflikten führen.

Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stehen mindestens 2 Mitarbeitende zur Verfügung, sodass ein Arbeiten im Team, gegenseitige Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall und gegenseitige Intervision möglich sind. Das Kind erhält eine eigene psychosoziale Prozessbegleitung (eine andere Fachkraft als für den gewaltbetroffenen Elternteil). Bei mehreren Geschwistern können bei Bedarf auch mehrere psychosoziale Prozessbegleiter:innen zur Verfügung gestellt werden.

Bei Bedarf (Erforderlichkeitsprüfung) muss eine juristische Prozessbegleitung für das Kind möglich sein, auch wenn diese (wie oben beschrieben) weniger rechtliche Möglichkeiten hat als bei der Opfervertretung. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, erfolgt die Vertretung gegebenenfalls durch eine andere juristische Prozessbegleitung als jener des gewaltbetroffenen Elternteils.

Inhaltliche Qualitätskriterien

Im Mittelpunkt der Arbeit stehen primär das Wohl und die Bedürfnisse des Kindes.

Das Kind muss die Prozessbegleitung als geschützten Raum erleben können: Eventuelle Rollenkonflikte zwischen der Tätigkeit als Prozessbegleiter:in und anderen Aufgaben (Therapie, Betreuung o. ä.) werden bei der Auswahl der Prozessbegleitungseinrichtung berücksichtigt. Dies gilt auch für mögliche institutionsbezogene Interessenskonflikte und Unvereinbarkeiten für das Kind (z. B. könnte es für das Kind schwierig sein, wenn die Prozessbegleitungseinrichtung gleichzeitig temporäres "Zuhause" des Kindes ist oder wenn das Kind nicht nur Klient in der Prozessbegleitung ist, sondern auch als Übersetzer für einen Elternteil benötigt wird).

Es steht ausreichend Zeit für den Beziehungsaufbau und die Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung mit dem Kind zur Verfügung.

Die Prozessbegleitung mit Kindern und Jugendlichen umfasst weit mehr als die kindgerechte Information über Abläufe bei Gericht und die Begleitung zu Einvernahmen. Damit Kinder durch die Prozessbegleitung entlastet werden können, muss ein Betreuungsprozess initiiert werden, in dem Kinder ihre Bedürfnisse, Gefühle, Ängste und Sorgen zum Ausdruck bringen können. Dies erfordert in der Regel jeweils mehrere Termine: vor und nach Befragungen und Einvernahmen, im weiteren Prozessverlauf sowie vor und nach dem Ende des Strafverfahrens. Auch das Ende eines Strafverfahrens, die Gründe dafür und die Bedeutung des Verfahrensausgangs sind mit dem Kind in so vielen Sitzungen, wie es für das Kind notwendig ist und unabhängig von der Finanzierung im Rahmen der Prozessbegleitung zu verarbeiten.

Die Fallführung und die Planung weiterer Interventionen erfolgen kindzentriert. Gewalt führt nicht nur zu strafrechtlichen Maßnahmen, sondern ist häufig auch mit familienrechtlichen Verfahren verbunden (Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, 2022; Bundesministerium für Justiz, 2024). Bei allfälligen Kontaktrechts- und Obsorgefragen wird ausschließlich nach dem Kindeswohl entschieden; der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, sofern er nicht kindeswohlgefährdend ist.

Den Bedürfnissen männlicher Kinder und Jugendlicher wird hinreichend Rechnung getragen (Gewaltdynamik, Rollenbilder, Identifizierung mit gleich- bzw. gegengeschlechtlichen Familienangehörigen und vor allem Täterpersonen, geschlechtsspezifische Vulnerabilitäten, …).

Die Arbeit mit dem Bezugssystem erfolgt kindzentriert begleitend zur Arbeit mit dem Kind. Grundsatz ist auch hier das Prinzip der Vorrangigkeit des Kindeswohles. Die zentrale Bedeutung für die kindliche Entwicklung von guten inneren Beziehungen zu beiden Elternteilen ist zu berücksichtigen. Jeder Elternteil, der nicht gewaltausübend ist, ist als Bezugsperson des Kindes in die Arbeit miteinzubeziehen (besonders, wenn er obsorgeberechtigt ist). Nicht gewaltausübende Väter werden eingeladen, sich zu beteiligen. Wenn der gewaltbetroffene Elternteil selbst gewaltausübend ist oder aufgrund eigener Belastungen und Traumatisierungen nicht im Sinne des Kindeswohls handeln kann, sind entsprechende Maßnahmen – wie eine Gefährdungsmeldung an die Kinder- und Jugendhilfe oder das Anregen eines Kollisionskurators – zu setzen.

Mit dem Ziel, das Kindeswohl zu sichern, muss die Beratung des Bezugssystems gegebenenfalls auch unabhängig von der Prozessbegleitung möglich sein.

Das Grundprinzip der Arbeit mit dem Bezugssystem ist stets: Wie können die Bezugspersonen die Bedürfnisse des Kindes erkennen und das Kind trotz allfälliger eigener (Gewalt-)Belastungen unterstützen?

Die Ausweitung der Prozessbegleitung auf minderjährige Zeuginnen/Zeugen von Gewalt stellt einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer kindgerechten Justiz in Österreich dar (Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz, Verabschiedet durch das Ministerkomitee des Europarates am 17. November 2010 und Begründung, 2012). Der nächste Schritt liegt darin, die Qualitätskriterien in dem Maße umzusetzen, wie es für die Stabilisierung und den Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich ist. Sie haben ein Recht auf qualitätsvolle Begleitung in einer Einrichtung, die auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist. Auch wenn sie im Strafrecht nicht diese Stellung haben, sind Kinder, die Gewalt gegen Andere miterlebt haben, zu Opfern geworden. Denn das Miterleben von Gewalt schädigt nachweislich das Wohlbefinden und die Entwicklungschancen von Kindern. Eine Anerkennung dieser kausalen Zusammenhänge zwischen dem Miterleben von Gewalt und der Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Gesundheit ist lange überfällig.

Literatur

Weiterführende Informationen