Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe

Ziel der Mitteilungspflicht

  • Aufdeckung von Kindeswohlgefährdungen durch Einbeziehung des Wissens von Berufsgruppen und Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten
  • Gewährleistung des Kinderschutzes und Gewährung von Hilfen für betroffene Familien

Wer ist mitteilungspflichtig?

  • Gerichte, Behörden, Polizei und sonstige Organe der öffentlichen Aufsicht (z.B. Gerichte, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Schulbehörden, Bundespolizei)
  • Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen (z.B. Kindergärten, Kinderkrippen, Schulen, Horte, Einrichtungen zur außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit)
  • Personen, die freiberuflich die Betreuung und den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen z.B. Tageseltern
  • psychosoziale Beratungseinrichtungen wie Kinder- und Jugendanwaltschaften, Familien-, Frauen- oder Erziehungsberatungsstellen, Kinder- oder Gewaltschutzzentren, Frauenhäuser
  • private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen
  • von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen
  • Kranken- und Kuranstalten sowie Einrichtungen der Hauskrankenpflege
  • Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen (z.B. Arzt, Zahnarzt/Zahnärztin, klinische Psychologie, Gesundheitspychologie, Psychotherapie, Hebammen, Ergotherapie, Logopädie, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen, Heilmassage und Musiktherapie).

Die Mitteilungspflicht trifft immer die Einrichtung, sofern die mitteilungspflichtigen Personen ihre Tätigkeit nicht selbständig ausüben. Welche Person konkret die Mitteilung zu erstatten hat, ist nach den organisationsinternen Dienstvorschriften und Kommunikationsregeln zu beurteilen.

Bei Dissens über das Vorliegen eines Gefährdungsverdachts innerhalb der Organisation bleibt das Recht zur Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe, es sind jedoch dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen zu beachten.

Wann besteht eine Mitteilungspflicht?

Diese besteht, wenn

  • ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ein konkretes Kind misshandelt, sexuell missbraucht, vernachlässigt wird oder wurde oder sonst erheblich gefährdet ist,
  • die Gefährdung nicht durch eigenes fachliches Tätigwerden abgewendet werden kann und
  • die Wahrnehmung der Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Der Verdacht muss sich auf eine aktuell vorliegende Gefährdung beziehen bzw. müssen in der Vergangenheit liegende Ereignisse eine gefährdende Auswirkung auf die Gegenwart haben.

Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn konkrete - über Vermutungen hinausgehende - Anhaltspunkte für die Gefährdung vorliegen und sich die Anhaltspunkte auf ein konkretes, namentlich bekanntes Kind beziehen. Anhaltspunkte ergeben sich aus eigenen Wahrnehmungen, Erzählungen des Kindes/Jugendlichen und fachlichen Schlussfolgerungen. Über den eigenen Aufgabenbereich hinausgehende Nachforschungen sind nicht notwendig, einfache Nachfragen hingegen schon.

Erfüllung der Mitteilungspflicht

Die Gefährdungsmitteilung ist zu erstatten sobald die Einschätzung über Vorliegen eines konkreten Verdachts getroffen ist und hat schriftlich zu erfolgen. Zur Qualitätssicherung wird die Verwendung des vom Bundeskanzleramtes zur Verfügung gestellten Formulars empfohlen.

Die Mitteilung ist an den örtlich zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz des Kindes nicht nach dem Standort der meldepflichtigen Einrichtung.

Inhalt der Mitteilung

Die Gefährdungsmitteilung muss folgende Daten beinhalten:

  • eigene Wahrnehmungen, Erzählungen Betroffener, Mitteilungen Dritter – soweit für die Erläuterung des Verdachts notwendig,
  • fachliche Schlussfolgerungen, die Verdacht der Kindeswohlgefährdung begründen,
  • Namen und Identifikationsdaten von Kind und Eltern
  • Namen und Kontaktdaten der Mitteilungspflichtigen – anonyme Mitteilung ist nicht möglich

Wer ist zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger berechtigt?

Jede Person ist berechtigt, eine Kindeswohlgefährdung der Kinder- und Jugendhilfe zu melden, z. B. Nachbarn, Bekannte, Verwandte der Familie etc.

Wenn Sie weder "einfach wegschauen" noch gleich zur Polizei gehen wollen, ist eine Meldung bei der Kinder- und Jugendhilfe eine gute Möglichkeit, eine Abklärung einzuleiten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ("Jugendamt") muss Meldungen nachgehen und kann professionell die Situation einschätzen und handeln. Das Jugendamt kann dem Kind bzw. der Familie Hilfe anbieten und ist nicht zur Anzeige verpflichtet.

HinweisHinweis

Ein Formular zur Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung finden Sie nachstehend unter "Dokumente" verlinkt. 

Den Kinder- und Jugendhilfeträger erreichen Sie über die zuständigen Magistrate bzw.  bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz des Kindes. Eine Abfrage zum Auffinden des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Gemeinde bzw. nach Postleitzahl finden Sie über den Link "Kinder- und Jugendhilfeträger" in der nachstehend verlinkten Webseite Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (oesterreich.gv.at).

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Mitteilung per E-Mail an sich keine sichere Übermittlungsform darstellt. Erkundigen Sie sich zunächst beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrate bzw. Bezirks­hauptmannschaft), wie die Mitteilung erstellt und übermittelt werden soll (per Post, per E-Mail, Online). Manche stellen für die Mitteilung auch eigene Formulare oder Webservices zur Verfügung. 

Dokumente

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